Satzung

S A T Z U N G

DES BUNDES DEUTSCHER ARCHITEKTINNEN  UND ARCHITEKTEN BDA
LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN e. V.

  1. Name, Rechtsstellung, Gebiet

1.1            Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.“. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Düsseldorf.

1.2           Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.3           Als Mitglieder, gemäß § 3, können natürliche Personen berufen werden, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in NRW haben. Näheres regeln § 3.3.1 und 3.3.2.

1.4           Der Verein ist korporatives Mitglied des übergeordneten Bundesverbandes, des Bundes Deutscher Architektinnen und Architekten BDA e. V. Die auf der Bundessatzung beruhenden Beschlüsse des Bundesvorstandes sind für den Landesverband und seine Mitglieder verbindlich.

  1. Ziele und Aufgaben des BDA

2.1           Ziel des BDA ist die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt.

2.1.1         Der BDA versteht sich als Ort der kritischen Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.

2.1.2        Der BDA unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens und fördert Forschung und Experimente.

2.1.3        Der BDA fördert das Zusammenwirken aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten. Er setzt sich dafür ein, dass auch bildende Künstlerinnen und Künstler in diesen Prozess einbezogen werden.

2.1.4        Der BDA stellt sich aktuellen Aufgaben und macht diese zu Schwerpunkten seiner Arbeit.

2.2           Ziel des BDA ist die Unabhängigkeit der Planung.

2.2.1        Der BDA fordert die Beteiligung der Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner an der Definition und Formulierung der Aufgaben.

2.2.2        Der BDA fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb.

2.2.3        Der BDA fordert eine deutliche Funktionstrennung zwischen Auftraggeberinnen und Auftraggebern und nicht weisungsgebundenen Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplanern.

2.3           Ziel des BDA ist die ständige Reflexion der sich wandelnden Anforderungen an das Planen und Bauen.

2.3.1        Der BDA macht sich und anderen den notwendigen Wandel im Berufsbild bewusst.

2.3.2        Er fördert die darauf bezogene Ausbildung und ständige Weiterbildung.

2.4           Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der BDA Einfluss auf die Öffentlichkeit und die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen. Er bringt Initiativen in die Arbeit der Architektenkammer ein. Dabei vertritt er die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Er beteiligt junge Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplanern frühzeitig an den Diskussionen und der Arbeit des BDA.

 

  1. Mitgliedschaft

3.1            Mitglieder des BDA sind:

3.1.1         ordentliche Mitglieder,

3.1.2         außerordentliche Mitglieder.

3.2           Die Mitgliedschaft ist persönlich.

3.3           Zu ordentlichen Mitgliedern können berufen werden:

3.3.1         Freie Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner im Sinne dieser Ziffer 3.3.1, aus allen Bereichen der Berufsausübung, unabhängig von der Gesellschaftsform ihres Büros, sowie lehrende Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner an Ausbildungsstätten für Architektur und Stadtplanung.

Freie Architektinnen und Architekten BDA und freie Stadtplanerinnen und Stadtplaner BDA, erbringen nicht weisungsgebunden, in Eigenverantwortung und unabhängig gegenüber baudurchführenden Unternehmen, Werke als Sachwalter ihrer Bauherrschaft und in Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Umwelt. Sie zeichnen sich aus durch persönliche Integrität, überdurchschnittliche, durch eigene Arbeiten nachgewiesene, berufliche Befähigung und eine persönliche Einstellung zum Beruf, die mit den Zielen des BDA übereinstimmt. Sie tragen durch ihren hohen Qualitätsanspruch zum Erhalt und zur Stärkung der Baukultur bei und bekennen sich zu ihrer Gemeinwohlverpflichtung.

3.3.2        Als „Junge Mitglieder“ können berufen werden (a) Juniorarchitektinnen und Juniorarchitekten, Juniorstadtplanerinnen und Juniorstadtplaner im Sinne des § 17 Abs. 3 Baukammergesetz NRW in seiner jeweils geltenden Fassung und/oder (b) junge Architektinnen und Architekten, junge Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die weisungsgebunden angestellt sind, ansonsten jedoch die Anforderungen des 3.3.1 erfüllen und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Vollendung des 40. Lebensjahrs.

3.4           Voraussetzung für die Berufung von ordentlichen Mitgliedern ist eine durch persönliche Arbeiten nachgewiesene überdurchschnittliche berufliche Befähigung und eine Einstellung zum Beruf, die mit den Zielen des BDA übereinstimmt.

3.5           Zu außerordentlichen Mitgliedern können Personen berufen werden, die sich für die Ziele des BDA einsetzen, jedoch nicht im Sinne der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2. für eine ordentliche Mitgliedschaft in Frage kommen.

3.6           Die Berufung ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt in der Regel auf Antrag der aufnehmenden Gruppe durch die landesweite Berufungskommission. Näheres regelt die Berufungsordnung.

3.7            Die Mitgliedschaft erlischt

3.7.1         durch schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Jahresschluss mit Frist von drei Monaten,

3.7.2        durch Beschluss der Berufungskommission und nach Anhörung/Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, wenn die Voraussetzungen, die zur Berufung geführt haben, nicht mehr zutreffen und das betroffene Mitglied nicht binnen 4 Wochen dem Ausschluss widerspricht und schriftlich beim Verbandsgericht einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses gemäß dieser Ziffer 3.7.2 stellt.

3.7.3        durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung, davon einmal mit Fristsetzung, ein weiteres Mal unter Androhung des Ausschlusses und per Einschreiben mit der Zahlung eines Jahresbeitrages rückständig ist,

3.7.4        wenn das Verbandsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Ziffer 14.2.4 rechtskräftig beschlossen hat,

3.7.5        gemäß Ziffer 3.3.2

3.7.6        durch Tod.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1            Diese Satzung und die Beschlüsse der Organe des BDA sind für die Mitglieder verbindlich.

4.2           Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung der eigenen Initiative, soweit sie im Interesse der Ziele des Bundes liegt. Sie haben den Anspruch auf Information und Hilfe in beruflichen Fragen.

4.3           Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Bei den Zusammenkünften, Veranstaltungen und Aktionen des Bundes wird ihre persönliche Beteiligung gefordert.

4.4           Die Mitglieder haben die Interessen des BDA zu vertreten. Untereinander sind sie zu kollegialem Verhalten verpflichtet.

4.5          Ordentliche Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, ihrer Berufsbezeichnung die Buchstaben „BDA“ hinzuzusetzen.

4.6           Gesellschaften von Architekt:innen und Stadtplaner:innen sind berechtigt, ihrem Firmennamen den Zusatz „BDA“ anzufügen, wenn alle Gesellschafter BDA-Mitglied sind.

4.7           Die Mitglieder sind gehalten, nicht lediglich die Privatsphäre berührende Streitigkeiten   untereinander vor Anrufung der ordentlichen Gerichte durch einen jeweils einzusetzenden Schlichtungsausschuss zu regeln.

4.8           Zur ständigen Erneuerung des BDA sind die Mitglieder verpflichtet, Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplanern sowie Angehörige anderer Berufe, deren ordentliche, bzw. außerordentliche Mitgliedschaft im BDA wünschenswert erscheint, zur Berufung vorzuschlagen.

4.9           Außerordentliche Mitglieder haben, vorbehaltlich nachstehender Einschränkungen, die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, soweit ihr Organ- oder Dienstrecht dem nicht entgegensteht. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung „a. o. Mitglied des BDA“ zu führen. Sie sind stimmberechtigt in allen Fragen inhaltlicher Zielsetzung. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht, aber ein Vorschlagsrecht.

 

  1. Berufsgrundsätze

5.1            Der BDA verpflichtet seine Mitglieder über die Beachtung der bestehenden Berufsordnung hinaus zur Einhaltung folgender Berufsgrundsätze:

5.2           Mitglieder des BDA sind nicht nur ihrer Bauherrschaft, sondern auch der Allgemeinheit verpflichtet. Als Sachwaltende ihrer Auftraggebenden führen sie den ihnen erteilten Auftrag nach besten Kräften aus und wahren zugleich gegenüber Unternehmen und Liefernden die Grundsätze von Treu und Glauben.

5.3           Mitglieder des BDA dürfen durch keine wirtschaftliche Beteiligung oder Betätigung gebunden sein, die ihre unabhängige, treuhänderische Stellung gegenüber der Bauherrschaft zweifelhaft macht.

5.4           Mitglieder des BDA nehmen die Urheberschaft an einem Werk nur nach dem Urheberrecht in der jeweils geltenden Fassung für sich in Anspruch.

5.5           Mitglieder des BDA werben allein mit ihrer Leistung und vermeiden dabei jede aufdringliche Form.

5.6           Mitglieder des BDA bewerten ihre beruflichen Leistungen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Sie unterlassen es grundsätzlich, Vorentwürfe, Entwürfe oder Gutachten kostenlos anzubieten oder auf Wunsch zu bearbeiten. Die Beteiligung an Architektenwettbewerben wird hiervon nicht berührt.

5.7            Mitglieder des BDA nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Provisionen, Geldgeschenke oder sonstige Zuwendungen an, die geeignet sind, die unabhängige, treuhänderische Stellung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zu beeinträchtigen.

5.8            Mitglieder des BDA nehmen an Wettbewerben als Bewerberinnen oder Bewerber sowie Preisrichterinnen oder Preisrichter nur teil, wenn diese nach vom BDA oder den Architektenkammern anerkannten Regeln für Wettbewerbe auf dem Gebiet des Bauwesens und des Städtebaus gehandhabt werden. Sie melden jede Aufforderung zur Beteiligung an Verfahren, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, unverzüglich dem Wettbewerbsausschuss. Eine Beteiligung hieran ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.5 zulässig.

  1. Gliederung, Aufgaben und Zuständigkeit des Landesverbandes

6.1            Der Landesverband ist in Gruppen gegliedert.

6.2           Dem Landesverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

6.2.1         Verwirklichung der in Ziffer 2 genannten Ziele und Aufgaben des BDA auf Landesebene,

6.2.2        Erfüllung von Bundesaufgaben, die ihm vom Bundesvorstand übertragen werden,

6.2.3        Durchführung von Verbandsgerichtsverfahren in 1. Instanz,

6.2.4        Festsetzung von Beiträgen für den Landesverband sowie die Verfügung über etwa vorhandenes Vermögen,

6.2.5        Entscheidung über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Organe des Landesverbandes sowie die Durchführung aller geschäftlichen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.

  1. Organe des Landesverbandes

7.1           Organe des Landesverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Landesrat und der Landesvorstand.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung

8.1            Sie muss mindestens einmal im Kalenderjahr von dem oder der Landesvorsitzenden einberufen werden. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der vom Landesvorstand beschlossenen Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen. Zusätzliche Anträge müssen schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Sie sind allen Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

8.2           Über die Zulassung später gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zulassung eines später gestellten Antrags auf Auflösung ist nicht möglich.

8.3           Teilnahmeberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Alle Entscheidungen werden persönlich durch Abstimmung getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Verwendung des Vermögens und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Alle Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht. Ziffer 11.3 bleibt unberührt.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden bei der Ermittlung der Beschlussmehrheiten nicht mitgezählt.

8.4           Über die Auflösung des Landesverbandes und die dadurch bedingte Entscheidung über die weitere Verwendung des vorhandenen Vermögens kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen muss mindestens ein Drittel der in der Mitgliederliste eingetragenen ordentlichen Mitglieder betragen.

8.5           Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

8.5.1         Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

8.5.2        Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,

8.5.3        Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

8.5.4        Beratung und Beschlussfassung über Aufgaben, Aktionen und Schwerpunkte der weiteren Arbeit im Sinne der Ziffern 2.1 bis 2.4,

8.5.5        Beschlussfassung über die Geschäftsführung des Landesvorstandes, die Verwendung des Vermögens, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes,

8.5.6        Festsetzung des Haushaltsplanes,

8.5.7        Genehmigung der Beitragsordnung und Festsetzung der Beiträge,

8.5.8        Genehmigung der Berufungsordnung,

8.5.9        Wahl des Landesvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Verbandsgerichtes je auf die Dauer von vier Jahren. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt (vgl. Ziffer 11.3).

8.6           Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern spätestens binnen 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

9.1            Diese ist vom Landesvorstand einzuberufen, wenn der Landesrat es beschließt oder wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder unter Angabe von Gründen dies fordern.

9.2           Diese Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand die Einberufungsfrist kürzen.

  1. Der Landesrat

10.1          Der Landesrat besteht aus dem Landesvorstand und den Vorsitzenden der Gruppen oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Er ist vom Landesvorstand mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.

10.2          Der Landesrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

10.2.1       Unterstützung des Landesvorstandes in der Beratung und Entscheidung aller wichtigen Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit sie nicht ausschließlich dem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

10.2.2      konkrete Aufgabenstellungen für die Arbeit des Landesvorstandes,

10.2.3      Entwicklung von Leitlinien und Schwerpunkten für die Arbeit der Gruppen.

  1. Landesvorstand

11.1            Der Landesvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, wovon eine oder einer Schatzmeisterin oder Schatzmeister ist, und bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Die in den Vorstand der AKNW gewählten Mitglieder des BDA sind für die Dauer ihres Amtes kooptierte Mitglieder des Landesvorstandes.

11.2           Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die oder der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.

11.3           Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Für das gleiche Vorstandsamt sind zwei Wiederwahlen zulässig, wobei für die zweite Wiederwahl eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Entfällt auf zwei Mitglieder die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.

11.4           Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

11.4.1        Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Landesrates,

11.4.2       Beschluss und Veranlassung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele zu Ziffern 2.1 bis 2.4 sowie zur Erfüllung von Bundesaufgaben gem. Ziffer 6.2.2,

11.4.3       Einberufung der Mitgliederversammlung und des Landesrates,

11.4.4       Aufstellen einer Berufungsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist,

11.4.5       Entscheidung über Löschung von Mitgliedschaften nach Ziffer 3.7.3

11.4.6       Vertretung des BDA nach außen auf Landesebene,

11.4.7       Vertretung des Landesverbandes über seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie durch ein weiteres Vorstandsmitglied im Bundesvorstand des BDA,

11.4.8       Erledigung der lfd. Geschäfte und Überwachung des Haushaltes,

11.4.9       Einrichtung und Kontrolle einer Geschäftsstelle sowie Einstellung des notwendigen Personals. Zur Führung der Geschäftsstelle kann eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer eingestellt werden.

11.4.10     Überwachung der Durchführung bzw. Einhaltung der Satzung,

11.4.11      regelmäßige Information der Gruppen über die Verbandsarbeit auf Bundes- und Landesebene.

11.5           Der Landesvorstand ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung der in Ziffern 11.4.1 bis 11.4.12 genannten Aufgaben verantwortlich.

11.6           Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Landesvorstand kann in einer Geschäftsordnung der oder dem Landesvorsitzenden oder einem anderen Landesvorstandsmitglied generell bestimmte Aufgaben übertragen.

11.7           Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist dem Landesvorstand verantwortlich für die Verwaltung. Sie oder er hat Sitz und beratende Stimme in allen Organen des Landesverbandes. Sie oder er ist verpflichtet, allen Mitgliedern jederzeit die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Den Landesvorstand hat sie oder er über alle Vorgänge des Geschäftsbetriebes zu unterrichten und die notwendigen Entscheidungen einzuholen.

  1. Gruppen

12.1           Die Mitglieder schließen sich innerhalb des Landesverbandes zu regionalen Gruppen zusammen. Die Mitgliederzahl der Gruppen sollte so groß sein, dass sie arbeitsfähig sind. Ihre räumliche Abgrenzung folgt entweder den staatlichen Regionalgrenzen oder planerischen und Gebietsentwicklungstendenzen.

12.2.         Über Zahl und Gebiet der Gruppen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesrates.

12.3          In den Gruppen liegt ein besonderer Schwerpunkt der Aktivität des BDA. In regelmäßigen Zusammenkünften soll der notwendige Gedankenaustausch stattfinden, der die Grundlage für spontane Aktivität, kritische Auseinandersetzung, Anregungen und Informationen bildet.
Die Gruppen arbeiten auf der Grundlage der vom Landesrat aufgestellten Leitlinien, im Übrigen nach den von ihren Mitgliedern festgesetzten Schwerpunkten.

12.4          Darüber hinaus obliegen den Gruppen folgende Aufgaben:

12.4.1       Die Verwirklichung der in Ziffer 2 genannten Ziele und Aufgaben des BDA im Gebiet der Gruppe,

12.4.2      die Erfüllung von Bundes- und Landesaufgaben, soweit sie der Gruppe übertragen werden,

12.4.3      die Festsetzung von Beiträgen über die vom Landesverband festgesetzten Grundbeträge hinaus,

12.4.4      die freie Verfügung über die Gruppenbeiträge und das etwa vorhandene Vermögen der Gruppen im Rahmen der Aufgabenstellung des BDA,

12.4.5      die Entscheidung über Art, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gruppenorgane (Mitgliederversammlung, Vorstand, Ausschüsse) sowie die Durchführung aller geschäftlichen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung,

12.4.6      Information von Bundes- und Landesverband über die Verbandsarbeit auf Gruppenebene.

12.5          Die am Sitz einer Behörde unterhalb der Landesebene ansässige Gruppe vertritt dort den Landesverband.

12.6          Die Gruppe führt die Bezeichnung „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA“ unter Hinzufügung des Ortes oder der Region.

  1. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Landesverbandes läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

  1. Verbandsgerichtsbarkeit

14.1           Ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, die sich unkollegial oder sonst in einer Weise verhalten, die dem Ansehen des BDA abträglich ist, unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit.
Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus dem Verein gemäß Ziffer 3.7.2 stellt.

14.2          Die Verbandsgerichte können erkennen auf

14.2.1       Entlastung,

14.2.2      Verweis,

14.2.3      Androhung des Ausschlusses aus dem Bund,

14.2.4      Ausschluss.

14.2.5      Neben den Strafen zu 14.2.2 bis 14.2.4 kann auch auf Geldbußen von 500€ bis zu 5.000€ und auf Entziehung der Ehrenämter erkannt werden. Die Geldbußen sind der BDA-Stiftung zur Verfügung zu stellen.

14.3          Zur Durchführung des Verbandsordnungsverfahrens ist das beim Landesverband gebildete Verbandsgericht als erste Instanz, das beim Bundesverband gebildete Bundesgericht als Revisionsinstanz zuständig.
Verbandsgericht und Bundesgericht entscheiden in einer Besetzung von jeweils drei Mitgliedern (Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer).
Ist der oder die Beschuldigte ein außerordentliches Mitglied, so müssen Beisitzerin oder Beisitzer ebenfalls außerordentliches Mitglied sein.

Ein Mitglied des Bundesgerichts muss von dem Landesverband entsandt sein, dem die oder der Beschuldigte angehört. Ein weiteres Mitglied des Bundesgerichts muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes, die Mitglieder des Bundesgerichts vom Bundesvorstand gewählt.

14.4          Sobald dem Landesvorstand Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Mitglieds begründen, ist der Vorstand verpflichtet, ein Aufklärungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren ist die oder der Beschuldigte zu hören.
Wird der Verdacht im Aufklärungsverfahren nicht entkräftet, leitet der Vorstand das Verbandsgerichtsverfahren ein.

14.5          Die Einzelheiten des Verbandsgerichtsverfahrens ergeben sich aus der Verbandsordnung des BDA vom 08.12.1972 in der jeweils gültigen Fassung. Diese Verbandsordnung gilt mit unmittelbar verpflichtender Wirkung für den Landesverband und seine Mitglieder.
Wird im Verbandsgerichtsverfahren die Schuld der oder des Betroffenen festgestellt, so werden ihr oder ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wird das Verfahren eingestellt, so entscheidet das einstellende Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

  1. Registergericht

Der Landesvorstand wird ermächtigt, vom Registergericht für notwendig erachtete formale Änderungen dieser Satzung zu beschließen.

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